08.02.2022
Aufgrund der derzeit steigenden Inzidenzien werden
wir momentan ausschliesslich Mitglieder im Rahmen
der 3G-Regel persönlich beraten.
Wir gewähren einem Mitglied Zutritt, deswegen
kommen Sie bitte ALLEINE zu ihrem Beratungstermin.
Bitte tragen Sie eine FFP2-Maske und desinfizieren sie sich
die Hände bevor sie in die Beratung gehen.
Rechtsberatung für unsere Mitglieder
Gute Beratung im Mietrecht ist unsere Stärke. Erfahrene Rechtsberater sagen Ihnen zuverlässig, was Sache ist und wie Sie sich wehren können.
Bildquelle: R.Sturm/PIXELIO
Mieter-Tipp des Tages
Wer bezahlt den Parkettboden?
Abschleifen und Versiegeln eines Parkettbodens gehört nicht zu den Schönheitsreparaturen. Wenn ein Vermieter eine Wohnung mit Parkett ausstattet, muss er nach Ablauf der Nutzungsdauer von ca. zwölf Jahren das Abschleifen und Versiegeln übernehmen und kann diese Kosten nicht dem Mieter auferlegen. Verlangt ein Vermieter Schadensersatz für übermäßige und nicht vertragsgemäße Abnutzung des Parkettbodens, muss er einen Abschlag alt für neu hinnehmen und kann somit nicht die vollen Kosten abrechnen.